Sind Sie enterbt?
Testament anfechten oder Pflichtteil einfordern. Wir prüfen Ihre Ansprüche umfassend und setzen Ihr Recht durch!

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Sind Sie wirklich enterbt?


Nicht selten stellt sich bei genauerer Überprüfung heraus, dass die vermeintliche „Enterbung“ gar nicht wirksam ist. Dann müssen Sie sich nicht mit dem Pflichtteil begnügen, sondern Ihnen steht sogar das Doppelte zu!

Fast 90% aller Testamente sind unwirksam oder unbrauchbar

nach Untersuchungen des renommierten IWW-Instituts

Lassen Sie sich nicht übervorteilen


In vielen Fällen wird der Wert des Erbes vom Notar nicht ausreichend ermittelt und damit auch der Pflichtteil geschmälert. Als Betroffener können Sie aktiv auf das Nachlassverzeichnis und die Wertermittlung Einfluss nehmen. Wir stellen sicher, dass Sie bekommen, was Ihnen zusteht!

In mehr als der Hälfte der Fälle wird der Wert des Erbes vor dem Notar zu niedrig angesetzt.

Wie Sie in nur 5 Schritten zu Ihrem Recht kommen

Der Ablauf

Schritt 1: Einschätzung
Als erstes nehmen Sie unsere Erstberatung zum fairen Festpreis (150 € einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer) in Anspruch. Dann wissen Sie, ob es sich lohnt, weiter zu machen. Ganz ohne Risiko.
Schritt 2: Kompetente Prüfung
Als zweites werden Ihre Unterlagen (und weitere, die wir z. B. vom Nachlassgericht bekommen) gründlich in der Tiefe geprüft. Dann steht fest, wieviel Sie von wem zu bekommen haben und wie wir das am besten durchsetzen.
Schritt 3: Fordern und Verhandeln
Als drittes schreiben wir den oder die Gegner an und fordern zu weiteren Auskünften, zur Bewertung von Vermögensgegenständen und zu ersten (Abschlags-)Zahlungen auf. Wir setzen alles daran, dass Sie nicht vor Gericht müssen, sondern mit Verhandeln zu einem schnellen Erfolg kommen.
Schritt 4: Klagen und Verhandeln
Nur, wenn es nicht anders geht, wird Klage eingereicht. Über die Kosten klären wir Sie vorher detailliert auf. Und prüfen, ob sich mit Prozessfinanzierung oder Prozesskostenhilfe oder einem ausnahmsweise zulässigen (Teil-)Erfolgshonorar Finanzierungsalternativen finden, die Sie möglichst wenig belasten. Auch wenn wir klagen, verhandeln wir weiter. Denn der gerichtliche Vergleich ist oft die schnellste Möglichkeit für Sie, Geld zu bekommen.
Schritt 5: Ermitteln und Vollstrecken
Liegt ein Urteil oder ein vollstreckbarer Vergleich vor, geht es in die letzte Runde. Entweder, der Gegner zahlt jetzt gutwillig, oder wir nutzen alle Möglichkeiten, auch verstecktes Vermögen zu ermitteln und zu vollstrecken.

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schnellstmöglich

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Soll ich wirklich meinen Pflichtteil geltend machen? Was werden die Leute denken?

Sie können sich hier bedenkenlos sogar auf das Bundes­verfassungs­gericht berufen: „Das Pflichtteilsrecht ist als wirtschaftliche Mindestbeteilung naher Angehöriger am Erbe unentziehbar und wird bedarfsunabhängig gewährt.“ D. h. Sie machen mit dem Pflichtteil nur das geltend, was Ihnen kraft Gesetz und höchstrichterlicher Rechtsprechung zusteht.

Das sagen unsere Mandaten

B. S.
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Hat mir schnell und kompetent weitergeholfen, ohne einen eigenen Vorteil gesehen zu haben. Werde ich sicherlich in kommenden Fälle gerne beauftragen
J. L.
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Herr Jordan hat mich sehr kompetent beraten. Die Kanzlei Jordan Fuhr Meyer arbeitet sehr professionell, so dass ich auf meinen Wunsch hin auch sofort einen Termin bekam. Kann die Kanzlei nur weiterempfehlen.
C. N.
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Unsere Fragen zum Erbrecht wurden durch Herrn Jordan freundlich, ausführlich und souverän beantwortet. Wertvolle Tipps kamen zu der kompetenten Beratung hinzu. Wir empfehlen Herrn Jordan als Rechtsanwalt auf jeden Fall weiter!!
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Über 20 Jahre Erfahrung im Pflichtteilsrecht


Häufige gestellte Fragen (FAQ):

Wird jemand enterbt, bekommt er keinen Anteil am Erbe. Ist er pflichtteilsberechtigt, bekommt er stattdessen einen Anspruch auf die Hälfte des Wertes dessen, was ihm als Erbe zugestanden hätte. Diesen Anspruch kann er (und muss er rechtzeitig) gegen die Erben geltend machen.

Wird jemand enterbt, bekommt er keinen Anteil am Erbe. Ist er pflichtteilsberechtigt, bekommt er stattdessen einen Anspruch auf die Hälfte des Wertes dessen, was ihm als Erbe zugestanden hätte. Diesen Anspruch kann er (und muss er rechtzeitig) gegen die Erben geltend machen.

Rechtlich gesehen nein. Strategisch gesehen doch: Ich kann nämlich einen Pflichtteilsverzichtsvertrag aushandeln dafür, dass ich im Erbfall nichts mehr bekomme. Dann lasse ich mir das jetzt schon finanziell abgelten. Beispielsweise bekommt ein Kind als Erbe den Betrieb, die anderen werden „abgefunden“.

Die Versuchung für denjenigen, der seinen Nachlass plant, ist groß, bereits lebzeitig alles oder vieles wegzuschenken. Aber Achtung: Schenkungen werden als „fiktiver Nachlass“ wieder dem Nachlass hinzugerechnet, damit die Pflichtteilsberechtigten nicht leer ausgehen.

Auch Schenkungen an den Pflichtteilsberechtigten spielen eine Rolle: Er muss sich nämlich das entgegenhalten lassen, was er lebzeitig schon bekommen hat, z.B. eine Eigentumswohnung oder ein kostspieliges Studium im Ausland.

In dieser Hinsicht werden Erben und Pflichtteilsberechtigte nicht gleich behandelt: Schenkungen an die Erbenseite werden innerhalb von 10 Jahren um je 10 % „abgeschmolzen“, d.h. entsprechend weniger zum Nachlass dazugerechnet. Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte schlagen voll durch.

Wer pflegt, der kriegt. Jedenfalls dann, wenn es überobligatorisch ist, steht dem Pflegenden als Kind (oder Enkel) ein Ausgleich gegenüber anderen Kindern (oder Enkeln) zu. Und zwar gleichgültig, ob der Pflegende Erbe wird oder nur enterbter Pflichtteilsberechtigter ist.

Wer den Pflichtteil verlangen kann (siehe Frage Nr. 2), der kann auch Auskunft verlangen, und zwar durch eine geordnete Aufstellung des Vermögens und der Schulden im Zeitpunkt des Erbfalls und der Schenkungen (der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall).

Die geordnete Aufstellung von Vermögen, Schulden und Schenkungen (siehe Frage Nr. 8) nennt man „Nachlassverzeichnis“. Ob ein sogenanntes „privatschriftliches“ Nachlassverzeichnis (von den Erben selbst) stimmt, weiß man nicht. Deshalb fordert der Profi ein „notarielles“ Nachlassverzeichnis. Das erstellt ein Notar, und der muss fleißig ermitteln (z.B. die Kontoauszüge der letzten 10 Jahre nach Auffälligkeiten durchkämmen).

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren. Die beginnen mit der Kenntnis von der Enterbung, also von dem enterbenden Testament. Bei mehreren Testamenten, über deren Gültigkeit lange gestritten wird, kann das sehr problematisch sein. Außerdem gibt es Ergänzungsansprüche, für die besondere Verjährungsregeln gelten.

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Was ist mit den Kosten?


Die Prüfung Ihres Anliegens durch unsere erfahrenen Rechtsanwälte sowie das Telefonat mit Ihnen, in dem Sie eine fundierte rechtliche Ersteinschätzung sowie wertvolle Tipps für das weitere Vorgehen erhalten, ist für Sie garantiert zum fairen Festpreis (150 € einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer).

Der erbrechtlich erfahrene Rechtsanwalt bespricht mit Ihnen auch, welche Kosten ggf. anfallen, wenn Sie die Sache dann weiter verfolgen möchten.  In vielen Fällen kann auch ein Erfolgshonorar vereinbart werden, d. h. Sie müssen nur zahlen, wenn Sie auch etwas bekommen.

Die Hinzuziehung eines erbrechtlich erfahrenen Rechtsanwalts, der Ihnen den Überblick und die Gewissheit verschafft, lohnt sich in jedem Fall.

Fachanwalt für Erbrecht


Burkhardt Jordan verfügt über mehr als 20 Jahre Erfahrung als Rechtsanwalt und ist als Fachanwalt ganz auf das Erbrecht spezialisiert. Seine weiteren erbrechtliche Qualifikationen sind Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) und Schiedsrichter der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten; außerdem ist er Mediator. Zugleich ist Rechtsanwalt Jordan als Fachanwalt für Steuerrecht qualifiziert. So hat er die steuerlichen Konsequenzen in Erbschaftsangelegenheiten stets besonders im Blick. Unterstützt wird der Fachanwalt für Erbrecht durch drei erbrechtlich erfahrene Rechtsanwälte sowie weitere Fachanwälte in anderen Rechtsgebieten. Unser Kooperationsnetzwerk ist global aufgestellt. Dadurch können wir auch internationale Erbfälle mit Auslandsvermögen zielführend bearbeiten.

Rechtsanwalt Burkhardt Jordan
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erbrechtliche Fälle bearbeitet
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