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In vielen Fällen wird der Wert des Erbes vom Notar nicht ausreichend ermittelt und damit auch der Pflichtteil geschmälert. Als Betroffener können Sie aktiv auf das Nachlassverzeichnis und die Wertermittlung Einfluss nehmen. Wir stellen sicher, dass Sie bekommen, was Ihnen zusteht!
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Sie können sich hier bedenkenlos sogar auf das Bundesverfassungsgericht berufen: „Das Pflichtteilsrecht ist als wirtschaftliche Mindestbeteilung naher Angehöriger am Erbe unentziehbar und wird bedarfsunabhängig gewährt.“ D. h. Sie machen mit dem Pflichtteil nur das geltend, was Ihnen kraft Gesetz und höchstrichterlicher Rechtsprechung zusteht.
Über 20 Jahre Erfahrung im Pflichtteilsrecht
Häufige gestellte Fragen (FAQ):
Wird jemand enterbt, bekommt er keinen Anteil am Erbe. Ist er pflichtteilsberechtigt, bekommt er stattdessen einen Anspruch auf die Hälfte des Wertes dessen, was ihm als Erbe zugestanden hätte. Diesen Anspruch kann er (und muss er rechtzeitig) gegen die Erben geltend machen.
Wird jemand enterbt, bekommt er keinen Anteil am Erbe. Ist er pflichtteilsberechtigt, bekommt er stattdessen einen Anspruch auf die Hälfte des Wertes dessen, was ihm als Erbe zugestanden hätte. Diesen Anspruch kann er (und muss er rechtzeitig) gegen die Erben geltend machen.
Rechtlich gesehen nein. Strategisch gesehen doch: Ich kann nämlich einen Pflichtteilsverzichtsvertrag aushandeln dafür, dass ich im Erbfall nichts mehr bekomme. Dann lasse ich mir das jetzt schon finanziell abgelten. Beispielsweise bekommt ein Kind als Erbe den Betrieb, die anderen werden „abgefunden“.
Die Versuchung für denjenigen, der seinen Nachlass plant, ist groß, bereits lebzeitig alles oder vieles wegzuschenken. Aber Achtung: Schenkungen werden als „fiktiver Nachlass“ wieder dem Nachlass hinzugerechnet, damit die Pflichtteilsberechtigten nicht leer ausgehen.
Auch Schenkungen an den Pflichtteilsberechtigten spielen eine Rolle: Er muss sich nämlich das entgegenhalten lassen, was er lebzeitig schon bekommen hat, z.B. eine Eigentumswohnung oder ein kostspieliges Studium im Ausland.
In dieser Hinsicht werden Erben und Pflichtteilsberechtigte nicht gleich behandelt: Schenkungen an die Erbenseite werden innerhalb von 10 Jahren um je 10 % „abgeschmolzen“, d.h. entsprechend weniger zum Nachlass dazugerechnet. Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte schlagen voll durch.
Wer pflegt, der kriegt. Jedenfalls dann, wenn es überobligatorisch ist, steht dem Pflegenden als Kind (oder Enkel) ein Ausgleich gegenüber anderen Kindern (oder Enkeln) zu. Und zwar gleichgültig, ob der Pflegende Erbe wird oder nur enterbter Pflichtteilsberechtigter ist.
Wer den Pflichtteil verlangen kann (siehe Frage Nr. 2), der kann auch Auskunft verlangen, und zwar durch eine geordnete Aufstellung des Vermögens und der Schulden im Zeitpunkt des Erbfalls und der Schenkungen (der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall).
Die geordnete Aufstellung von Vermögen, Schulden und Schenkungen (siehe Frage Nr. 8) nennt man „Nachlassverzeichnis“. Ob ein sogenanntes „privatschriftliches“ Nachlassverzeichnis (von den Erben selbst) stimmt, weiß man nicht. Deshalb fordert der Profi ein „notarielles“ Nachlassverzeichnis. Das erstellt ein Notar, und der muss fleißig ermitteln (z.B. die Kontoauszüge der letzten 10 Jahre nach Auffälligkeiten durchkämmen).
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren. Die beginnen mit der Kenntnis von der Enterbung, also von dem enterbenden Testament. Bei mehreren Testamenten, über deren Gültigkeit lange gestritten wird, kann das sehr problematisch sein. Außerdem gibt es Ergänzungsansprüche, für die besondere Verjährungsregeln gelten.
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Die Hinzuziehung eines erbrechtlich erfahrenen Rechtsanwalts, der Ihnen den Überblick und die Gewissheit verschafft, lohnt sich in jedem Fall.
Burkhardt Jordan verfügt über mehr als 20 Jahre Erfahrung als Rechtsanwalt und ist als Fachanwalt ganz auf das Erbrecht spezialisiert. Seine weiteren erbrechtliche Qualifikationen sind Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) und Schiedsrichter der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten; außerdem ist er Mediator. Zugleich ist Rechtsanwalt Jordan als Fachanwalt für Steuerrecht qualifiziert. So hat er die steuerlichen Konsequenzen in Erbschaftsangelegenheiten stets besonders im Blick. Unterstützt wird der Fachanwalt für Erbrecht durch drei erbrechtlich erfahrene Rechtsanwälte sowie weitere Fachanwälte in anderen Rechtsgebieten. Unser Kooperationsnetzwerk ist global aufgestellt. Dadurch können wir auch internationale Erbfälle mit Auslandsvermögen zielführend bearbeiten.
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